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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Jannex, Inhaber Jan Umbach, Tannenwäldchen 20, 34212 Melsungen (nachfolgend „Jannex“).

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge und Leistungen zwischen Jannex und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).

(2) Jannex erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Jannex ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB unabhängig von ihrer Form vor. Aus Beweisgründen sollen sie in Textform dokumentiert werden. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt die folgende Rangfolge.

  • Änderungsvereinbarungen und sonstige individuelle Vereinbarungen in Textform
  • das Angebot mit der darin genannten Leistungsbeschreibung oder Spezifikation
  • der Wartungs- und Supportvertrag einschließlich vereinbarter Service Level
  • der Vertrag über die Auftragsverarbeitung, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig gilt
  • diese AGB

(5) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, wenn Jannex bei Vertragsschluss auf sie hinweist und sie in der jeweils gültigen Fassung zugänglich macht.

§ 2 Vertragsschluss und Änderungen

(1) Angebote von Jannex sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot ist 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern es keine andere Frist nennt.

(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme oder Bestätigung des Angebots durch den Kunden zustande. Eine Bestätigung per E-Mail oder ein elektronisch signiertes Dokument genügt.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.

(4) Wünscht der Kunde Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, prüft Jannex die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung und legt ein Änderungsangebot vor. Bis zur Annahme des Änderungsangebots in Textform arbeitet Jannex auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs weiter.

(5) Die zeitlichen und vergütungsrelevanten Folgen einer Änderung werden im Änderungsangebot festgehalten. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Prüfung und der zusätzlichen Umsetzung.

(6) Vorbereitende Leistungen wie Analysen, Konzepte, Schätzungen oder Prototypen sind nur dann unentgeltlich, wenn Jannex dies ausdrücklich zusagt.

§ 3 Leistungen und Leistungsumfang

(1) Jannex erbringt Leistungen der individuellen Softwareentwicklung, insbesondere Konzeption, Entwicklung, Anpassung, Integration und Inbetriebnahme von Software nach den Vorgaben des Kunden.

(2) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der darin genannten Leistungsbeschreibung oder Spezifikation. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder Inhalte der Website von Jannex begründen keinen Leistungsanspruch.

(3) Jannex erbringt die Entwicklungsleistungen nach den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie nach den im Angebot definierten Spezifikationen.

(4) Software ist ein komplexes Erzeugnis. Nach dem Stand der Technik lässt sich Software nicht vollständig fehlerfrei erstellen. Jannex schuldet daher keine absolute Fehlerfreiheit, sondern eine Software, die im Wesentlichen der vereinbarten Spezifikation entspricht.

(5) Jannex ist in der Wahl der eingesetzten Technologien, der Architektur, der Werkzeuge und der Programmiersprachen frei, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(6) Jannex setzt bei der Leistungserbringung auch KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge ein. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten sowie nicht öffentlich zugänglichen Kunden- und Projektcode übermittelt Jannex nur an Anbieter, die eine Nutzung der Eingaben und Ausgaben zum Training eigener oder fremder Modelle vertraglich ausschließen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten und die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen einschließlich der Anforderungen an Drittlandübermittlungen erfüllen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt davon unberührt.

(7) Jannex darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich.

§ 4 Nicht enthaltene Leistungen

(1) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind insbesondere die folgenden Leistungen nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.

  • Sicherheits- und Compliance-Audits sowie Zertifizierungen
  • Penetrationstests und Code-Reviews durch Dritte
  • Hochverfügbarkeits- und Ausfallsicherheitsarchitekturen
  • Notfall- und Wiederanlaufhandbücher
  • Monitoring rund um die Uhr sowie Rufbereitschaft
  • Wartung, Pflege, Sicherheitsupdates und Backups
  • Schulungen und Anwenderbetreuung
  • Prüfungen der rechtlichen Zulässigkeit, der Barrierefreiheit oder der Datenschutzkonformität der fachlichen Vorgaben des Kunden

(2) Diese Leistungen kann der Kunde gesondert beauftragen. Sie werden dann im Angebot oder in einem Wartungs- und Supportvertrag beschrieben und vergütet.

(3) Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen Inhalte, Prozesse und Datenverarbeitungen obliegt dem Kunden.

§ 5 Drittsysteme, Open Source und Lizenzen

(1) Die Leistungen können von Drittsoftware, Programmierschnittstellen, Bibliotheken, Plugins, App-Stores, Cloud-Diensten und Open-Source-Komponenten abhängen. Deren Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Lizenzbedingungen und Preise liegen außerhalb des Einflussbereichs von Jannex.

(2) Änderungen, Einschränkungen, Preisanpassungen oder die Einstellung solcher Dienste durch deren Anbieter sind kein von Jannex zu vertretender Mangel. Dadurch erforderliche Anpassungen der Software sind gesondert zu beauftragen und nach Aufwand zu vergüten. Das gilt nicht, soweit die Beeinträchtigung auf einer von Jannex zu vertretenden Auswahl- oder Integrationsentscheidung beruht oder Jannex ausdrücklich eine bestimmte Verfügbarkeit zugesagt hat.

(3) Freigabe- und Prüfprozesse von App-Stores und Plattformbetreibern liegen nicht im Einflussbereich von Jannex. Jannex schuldet keine Freigabe oder Veröffentlichung durch einen Plattformbetreiber.

(4) Open-Source-Komponenten unterliegen den Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Diese Bedingungen gehen den Regelungen dieser AGB für die betreffenden Komponenten vor. Der Kunde akzeptiert sie im Rahmen der Nutzung. Bei der Übergabe der Arbeitsergebnisse stellt Jannex eine Liste der wesentlichen eingesetzten Open-Source-Komponenten und ihrer Lizenzen in Textform bereit.

(5) Lizenzen und Abonnements für Drittsoftware, die für Betrieb oder Nutzung erforderlich sind, beschafft der Kunde auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Daten, Zugänge, Testdaten und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit.

(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung. Erklärungen dieser Personen wirken für und gegen den Kunden.

(3) Der Kunde verantwortet die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten und stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt Jannex von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Zugangsdaten behandelt der Kunde vertraulich und verwahrt sie sicher. Er richtet Zugänge für Jannex mit den erforderlichen Rechten ein und entzieht sie nach Vertragsende.

(5) Die Mitwirkungsleistungen des Kunden sind vertragliche Pflichten und keine bloßen Obliegenheiten.

(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Den daraus entstehenden Mehraufwand vergütet der Kunde nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen.

§ 7 Tests, Freigaben und Abnahme

(1) Zwischenergebnisse, Staging- und Preview-Umgebungen dienen der Prüfung durch den Kunden. Go-Live und Deployments in Produktivumgebungen erfolgen nach Freigabe durch den Kunden.

(2) Freigaben können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail oder über ein von Jannex bereitgestelltes Projektwerkzeug.

(3) Der Kunde prüft bereitgestellte Ergebnisse unverzüglich auf Funktion, Vollständigkeit und Eignung in seiner Zielumgebung, für seinen Anwendungsfall und für seine Sicherheitsanforderungen. Mängel meldet er unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.

(4) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, fordert Jannex den Kunden nach vollständiger Bereitstellung in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm dafür eine Frist von 14 Tagen. Die Abnahme kann in Textform erklärt werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt. Als Abnahme gilt auch die produktive Nutzung der Leistung durch den Kunden, sofern es sich nicht um einen Testbetrieb handelt und keine wesentlichen Mängel bekannt sind.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

(6) Sind Teilleistungen oder Meilensteine vereinbart, erfolgt die Abnahme für den jeweiligen Teil gesondert.

§ 8 Hosting, Betrieb und laufende Kosten

(1) Der Betrieb der Software ist nicht Bestandteil der Entwicklungsleistung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Werden Inhalte oder Anwendungen auf Servern betrieben, stellt der Kunde die erforderliche Infrastruktur nach Vereinbarung entweder selbst bereit und räumt Jannex die erforderlichen Zugänge ein oder Jannex beschafft die Infrastruktur im eigenen Namen. Im zweiten Fall regelt ein gesonderter Wartungsvertrag, welche Server und Dienste umfasst sind und wie sie vergütet werden.

(3) Beschafft Jannex Infrastruktur im eigenen Namen, bleibt Jannex Vertragspartner des jeweiligen Anbieters. Ein Anspruch des Kunden auf Übertragung dieser Verträge besteht nicht. Nach Vertragsende unterstützt Jannex den Kunden bei der Migration gegen Vergütung nach Aufwand.

(4) Die laufenden Kosten aus der Nutzung der Software trägt der Kunde. Dazu gehören insbesondere Kosten für Server, Cloud-Dienste, Domains, Zertifikate, Lizenzen, Zahlungs- und Versanddienstleister sowie nutzungsabhängige Kosten für KI-Dienste, etwa der Verbrauch von Guthaben oder Tokens.

(5) Das gilt auch, wenn die Abrechnung zunächst über Jannex erfolgt. In diesem Fall stellt Jannex dem Kunden die Kosten weiter in Rechnung und kann hierfür einen angemessenen Vorschuss verlangen.

(6) Abweichende Regelungen wie Pauschalen oder Kostendeckelungen bedürfen einer Vereinbarung im Angebot oder im Wartungsvertrag. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet Jannex keine Begrenzung des Verbrauchs.

(7) Jannex informiert den Kunden unverzüglich in Textform, sobald eine erhebliche Abweichung von den kalkulierten laufenden Kosten erkennbar wird. Haben die Parteien ein Budget oder eine Warnschwelle vereinbart, bedürfen Maßnahmen, die darüber hinausgehende Kosten auslösen, der vorherigen Freigabe des Kunden.

§ 9 Wartung, Support, Sicherheit und Backups

(1) Wartung, Pflege, Weiterentwicklung, Sicherheitsupdates und Backups sind nicht im Entwicklungsauftrag enthalten. Sie werden in einem gesonderten Wartungs- oder Supportvertrag vereinbart, der den Umfang und die Vergütung beschreibt.

(2) Ohne einen solchen Vertrag obliegen Betrieb und Absicherung der Software dem Kunden. Dazu gehören insbesondere die Härtung der Systeme, das Einspielen von Sicherheitsupdates und Patches, die Aktualisierung von Abhängigkeiten, das Monitoring, Rechte- und Rollenkonzepte sowie die Verwaltung der Zugänge.

(3) Service- und Reaktionszeiten gelten nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform. Anfragen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten können zu verlängerten Reaktionszeiten führen. Eine Reaktionszeit beschreibt den Beginn der Bearbeitung und ist keine Zusage einer Lösungs- oder Wiederherstellungszeit.

(4) Ohne gesonderte Vereinbarung verantwortet der Kunde die Erstellung, die Prüfung und die sichere Aufbewahrung von Sicherungskopien. Er sichert seine Daten in Abständen, die dem Risiko eines Datenverlusts angemessen sind, mindestens jedoch vor jeder von Jannex angekündigten Änderung an Produktivsystemen.

(5) Wird Jannex ein Sicherheitsereignis bekannt, das die Leistungen für den Kunden betrifft, informiert Jannex den Kunden unverzüglich in Textform, bewertet das Ereignis angemessen und schlägt Maßnahmen vor. Über die Umsetzung entscheidet der Kunde. Die Umsetzung wird nach Aufwand vergütet, soweit sie nicht in einem Wartungsvertrag enthalten ist. Eine gesonderte Vergütung entfällt, soweit die Maßnahme zur Beseitigung eines von Jannex zu vertretenden Mangels oder einer von Jannex zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich ist.

(6) Eigene Melde- und Informationspflichten des Kunden, insbesondere nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO, erfüllt der Kunde selbst. Jannex unterstützt ihn dabei im vertraglich vereinbarten Umfang.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

(2) Jannex nimmt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch und weist daher keine Umsatzsteuer aus. Entfallen die Voraussetzungen des § 19 UStG, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Preis ausgewiesen und berechnet.

(3) Leistungen nach Aufwand werden zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Ohne Vereinbarung gilt die bei Vertragsschluss gültige Preisliste von Jannex. Der Aufwand wird in Einheiten von 15 Minuten erfasst.

(4) Reisekosten, Spesen, Fremdleistungen und Lizenzkosten werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Der Versand erfolgt elektronisch per E-Mail.

(6) Jannex kann Anzahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder nach vereinbarten Meilensteinen verlangen.

(7) Der Leistungsbeginn setzt voraus, dass eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und die erforderlichen Materialien, Zugänge und Freigaben vollständig vorliegen.

(8) Pauschalen und Retainer sind im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Nicht genutzte Kontingente verfallen zum Ende des Abrechnungszeitraums, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(10) Die Preise für laufende Leistungen kann Jannex erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn anpassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Personal-, Lizenz-, Hosting- oder sonstigen Fremdkosten verändert haben. Die Anpassung darf den Umfang der eingetretenen Kostenveränderung nicht überschreiten. Kostensenkungen werden entsprechend berücksichtigt. Jannex legt dem Kunden die maßgeblichen Gründe der Anpassung nachvollziehbar dar und kündigt sie mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform an. Der Kunde kann den betroffenen Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen.

§ 11 Zahlungsverzug, Leistungsaussetzung und Rechtevorbehalt

(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(2) Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen fälligen Zahlung in Verzug, kann Jannex nach einer Mahnung und dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zehn Tagen die betroffene Leistung aussetzen und die zugehörigen Arbeitsergebnisse, Zugangsdaten, Deployments und Zugriffe auf von Jannex betriebene Systeme bis zum Ausgleich zurückhalten. Geringfügige Restbeträge und berechtigt bestrittene Forderungen bleiben außer Betracht.

(3) Die Aussetzung beschränkt sich auf die Leistungen, die mit der offenen Forderung im Zusammenhang stehen. Laufzeiten und Kündigungsfristen bleiben unberührt. Die Vergütungspflicht des Kunden besteht für den Zeitraum der Aussetzung fort, soweit der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten hat.

(4) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden Raten oder Retainern in Verzug, ist Jannex zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrags berechtigt. Abweichende Regelungen im Angebot gehen vor.

(5) Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung behält sich Jannex das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte an den Arbeitsergebnissen vor. Die Nutzungsrechte nach § 13 gehen erst mit vollständiger Zahlung über. Eine bis dahin eingeräumte Nutzung ist widerruflich.

§ 12 Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungsangaben.

(2) Verbindliche Fristen setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus. Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, die sich nach der Projektplanung von Jannex richtet.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, kann Jannex das Projekt unterbrechen, den erreichten Leistungsstand abrechnen und die Zwischenergebnisse abliefern. Den Mehraufwand und die Kosten der Unterbrechung trägt der Kunde.

(4) Ereignisse höherer Gewalt, die Jannex nicht zu vertreten hat, befreien für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung, Energie- und Netzausfälle, großflächige Störungen des Internets, Ausfälle von Cloud-, Hosting- und Plattformdiensten, Cyberangriffe auf Dritte sowie unvorhersehbare Ausfälle von Vorlieferanten.

(5) Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Jannex informiert den Kunden unverzüglich über Beginn und Ende der Störung.

(6) Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

(7) Störungen, Ausfälle und Änderungen von Drittsystemen, Netzen und Plattformen sind keine von Jannex zu vertretenden Mängel. Das gilt nicht, soweit die Beeinträchtigung auf einer von Jannex zu vertretenden Auswahl- oder Integrationsentscheidung beruht oder Jannex ausdrücklich eine bestimmte Verfügbarkeit zugesagt hat.

§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Jannex dem Kunden an der individuell für ihn entwickelten Software und dem zugehörigen Quellcode das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Das Recht umfasst die Bearbeitung und Weiterentwicklung. Der Quellcode wird dem Kunden übergeben.

(2) Vor vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, widerrufliches Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse zu Test- und Abnahmezwecken.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind Standardkomponenten, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeuge und wiederverwendbare Bausteine, die Jannex vor dem Auftrag oder unabhängig davon entwickelt hat oder allgemein einsetzt, sowie Open-Source-Komponenten und Drittsoftware. Hieran erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse. Für Open-Source-Komponenten und Drittsoftware gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen.

(4) Jannex bleibt berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene allgemeine Know-how sowie Ideen, Konzepte, Verfahren und Techniken frei zu verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(5) Die Herausgabe von Projektdateien, Design-Quelldateien, Build-Pipelines, Infrastrukturskripten und Dokumentation schuldet Jannex nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Umfang der Dokumentation und der Übergabe ergibt sich aus dem Angebot.

(6) Jannex darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenz nennen und das Projekt in Grundzügen beschreiben, sobald der Kunde in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann bereits im Angebot erteilt werden und ist mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.

(7) Jannex stellt sicher, dass die an der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter und Subunternehmer Jannex die Rechte wirksam einräumen, die für die Rechteeinräumung nach Absatz 1 erforderlich sind.

§ 14 Laufzeit und Kündigung

(1) Entwicklungsverträge enden mit der vollständigen Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.

(2) Wartungs-, Support- und Retainerverträge werden mit der im Angebot vereinbarten Laufzeit geschlossen. Ohne eine Vereinbarung beträgt die Laufzeit zwölf Monate. Sie verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Jannex liegt ein wichtiger Grund insbesondere im Zahlungsverzug nach § 11 Abs. 4 und in einer nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflichten.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Kündigt der Kunde einen Entwicklungsvertrag aus einem Grund, den Jannex nicht zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch nach § 648 BGB abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen.

(6) Nach Vertragsende stellt Jannex auf Anforderung des Kunden die in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Daten, Arbeitsergebnisse und Zugänge innerhalb von 30 Tagen bereit. Die Übergabe wird in Textform dokumentiert. Jannex löscht die Daten frühestens 30 Tage nach der dokumentierten Übergabe, im Übrigen frühestens 30 Tage nach einer gesonderten Erinnerung in Textform. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Eine darüber hinausgehende Unterstützung bei der Migration wird nach Aufwand vergütet.

§ 15 Mängelansprüche

(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweicht.

(2) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform. Die Meldung enthält eine Beschreibung, die eine Nachvollziehbarkeit ermöglicht, insbesondere die Schritte zur Reproduktion, die verwendete Umgebung und den Zeitpunkt des Auftretens.

(3) Jannex leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach eigener Wahl. Eine Umgehungslösung ist zulässig, wenn sie die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt.

(4) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf Änderungen der Software durch den Kunden oder Dritte, auf unsachgemäße Nutzung, auf unterlassene Wartung, auf Änderungen der Einsatzumgebung, auf Störungen oder Änderungen von Drittsystemen oder auf Vorgaben, Inhalte und Daten des Kunden zurückgehen.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate. Bei Werkleistungen beginnt sie mit der Abnahme, bei sonstigen übergebenen Leistungen mit der Übergabe oder Bereitstellung. Davon ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigen Verschweigens eines Mangels, Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

§ 16 Haftung

(1) Jannex haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Jannex nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Rufschädigung und mittelbare Schäden, soweit solche Schäden nicht nach Absatz 2 als vorhersehbare und vertragstypische Schäden ersatzfähig sind.

(4) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach begrenzt. Bei Entwicklungsprojekten und sonstigen einmaligen Leistungen ist die Haftung auf die für den betroffenen Vertrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist sie auf die in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis geschuldete Nettovergütung begrenzt. Besteht das Dauerschuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate, tritt an deren Stelle die auf zwölf Monate hochgerechnete vereinbarte Nettovergütung. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder auf miteinander zusammenhängenden Pflichtverletzungen beruhen, gelten als ein Schadensfall. Die Gesamthaftung für einfache Fahrlässigkeit ist je Vertragsjahr auf die nach den vorstehenden Sätzen für einen Schadensfall geltende Haftungshöchstgrenze begrenzt.

(5) Für den Verlust von Daten haftet Jannex bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Für Schäden aus Sicherheitslücken haftet Jannex nicht, soweit die Lücke erst nach der Leistungserbringung bekannt geworden ist oder der Schaden darauf beruht, dass der Kunde geschuldete Wartungs-, Update- oder Betriebspflichten nicht erfüllt hat. Die Haftung für Fehler in der Entwicklung und für die Verletzung vereinbarter Sicherheitsanforderungen richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4. Die Sicherheit von Software ist keine dauerhafte Eigenschaft. Sie erfordert laufende Pflege, die nur im Rahmen eines Wartungsvertrags geschuldet ist.

(7) Jannex schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung und nicht den Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolgs. Wirtschaftliche Kennzahlen wie Umsätze, Reichweiten, Rankings, Conversion- oder Abschlussquoten werden nicht zugesichert.

(8) § 254 BGB bleibt unberührt. Zu berücksichtigen sind insbesondere verspätete Freigaben, die verspätete Bereitstellung von Inhalten, Daten und Zugängen, unterlassene Tests und unterlassene Mängelmeldungen des Kunden. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden hat Jannex nicht zu vertreten.

(9) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie der Subunternehmer von Jannex.

§ 17 Datenschutz

(1) Jannex verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung von Jannex.

(2) Verarbeitet Jannex personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, etwa bei Betrieb, Wartung, Support oder Zugriff auf Produktivsysteme, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Für die in der Software verarbeiteten Daten ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er prüft die Zulässigkeit der Verarbeitung, bestimmt die Rechtsgrundlagen und erfüllt die Informationspflichten und Betroffenenrechte.

(4) Für Entwicklungs- und Testumgebungen stellt der Kunde möglichst anonymisierte oder pseudonymisierte Daten bereit. Stellt er Echtdaten bereit, verantwortet er deren Zulässigkeit.

(5) Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, insbesondere von Hosting- und Cloud-Anbietern, richtet sich nach dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung.

(6) Setzt die für den Kunden entwickelte Software Tracking-, Analyse- oder Marketingwerkzeuge ein, verantwortet der Kunde die Rechtsgrundlage, die erforderlichen Einwilligungen und die Information der Nutzer. Jannex richtet solche Werkzeuge nach Vorgabe des Kunden ein.

§ 18 Vertraulichkeit und Abwerbeverbot

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, Quellcode, Konzepte, Kalkulationen, Preise, Zugangsdaten und Kundendaten.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenzulegen sind. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit dies zulässig ist.

(3) Vertrauliche Informationen dürfen an Mitarbeiter und Subunternehmer weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über dessen Ende hinaus.

(5) Die Parteien werben Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, während der Vertragslaufzeit und zwölf Monate danach nicht gezielt ab. Als gezieltes Abwerben gilt die individuelle Ansprache mit dem Ziel eines Wechsels. Allgemeine Stellenausschreibungen, Initiativbewerbungen und Bewerbungen auf solche Ausschreibungen bleiben zulässig.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Jannex.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von Jannex, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Jannex ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag kann der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung von Jannex in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Jannex kann diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere eine Änderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder behördlicher Vorgaben oder eine erforderliche technische oder organisatorische Anpassung. Der vereinbarte Leistungsumfang, die Vergütung und die Regelungen zur Haftung sind von einer solchen Änderung ausgenommen. Die Änderung darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden verschieben und muss ihm unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar sein. Jannex teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf die Bedeutung des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Widerspricht er, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(7) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer Übersetzung gilt die deutsche Fassung.

Stand: 05.09.2026